Allgemeine
Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen von AVENTRA in den Bereichen Eventmanagement, Eventproduktion, Artist Relations, Veranstaltungsmarketing und Projektberatung.
Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen AVENTRA, Inhaber Thomas Schulze-Hulbe, und ihren Auftraggebern über Leistungen insbesondere in den Bereichen Eventplanung, Eventmanagement, Eventproduktion, Künstlervermittlung und Artist Relations, Veranstaltungsmarketing, Projektberatung, Ticketing-Unterstützung, Merchandising, Technik- und Personaldienstleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen.
- Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Gruppen gelten.
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und gegebenenfalls weiteren ausdrücklich vereinbarten Leistungsbeschreibungen.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen AVENTRA und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn AVENTRA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Anfrage, Angebot und Vertragsschluss
- Anfragen über die Website, per E-Mail oder auf anderem Wege sind unverbindlich und stellen noch keinen Vertragsschluss dar.
- AVENTRA erstellt auf Grundlage der mitgeteilten Projektanforderungen ein individuelles Angebot.
- Angebote von AVENTRA sind, sofern darin keine andere Frist angegeben ist, 21 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
- Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist zustande.
- Änderungen, Ergänzungen und projektbezogene Freigaben sollen in Textform per E-Mail erfolgen.
Leistungen von AVENTRA
- AVENTRA erbringt die im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Eventplanung und -durchführung.
- Je nach Auftrag kann AVENTRA insbesondere Konzeption, Planung, Produktion, Koordination, Projektsteuerung, Künstlervermittlung, Marketing, Personal- und Technikkoordination, Location- und Dienstleisterkoordination sowie die operative Durchführung einer Veranstaltung übernehmen.
- AVENTRA ist berechtigt, geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Subunternehmer und sonstige Dienstleister einzusetzen.
- Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des geschuldeten Leistungsumfangs.
- Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, eine bestimmte Besucherzahl, Reichweite, Medienresonanz oder sonstiger Erfolg wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt AVENTRA alle für das Projekt erforderlichen Informationen, Unterlagen, Ansprechpartner, Freigaben und Entscheidungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
- Verzögerungen aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten von AVENTRA, soweit AVENTRA diese nicht selbst zu vertreten hat.
- Entsteht dadurch zusätzlicher, nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang erfasster Aufwand, kann dieser nach vorheriger Information des Auftraggebers zusätzlich berechnet werden.
- Erkennbare Probleme oder Abweichungen während der Veranstaltung sollen unverzüglich mitgeteilt werden, damit AVENTRA Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Abhilfe erhält.
Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Je nach Projekt können Pauschalpreise, Stunden- oder Tagessätze, Projektvergütungen oder Vermittlungsprovisionen vereinbart werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung grundsätzlich wie folgt:
35 % spätestens 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn
25 % nach Durchführung bzw. mit der Schlussrechnung
- Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist angegeben wird.
- AVENTRA kann insbesondere bei kleineren Projekten, kurzfristigen Aufträgen oder Projekten mit erheblichen Fremdkosten vollständige oder weitergehende Vorauszahlung vereinbaren.
- AVENTRA wendet derzeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG an.
Fremdleistungen, Künstler und Dienstleister
- AVENTRA kann Fremdleistungen entweder im eigenen Namen beauftragen oder lediglich zwischen Auftraggeber und dem jeweiligen Künstler oder Dienstleister vermitteln.
- Welche Vertragskonstellation gilt, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der konkreten Vereinbarung.
- Bei reiner Vermittlung kommt der Vertrag über die vermittelte Leistung unmittelbar zwischen Auftraggeber und Künstler bzw. Dienstleister zustande.
- Beauftragt AVENTRA einen Dienstleister im eigenen Namen zur Durchführung des Kundenprojekts, können die vereinbarten Kosten entsprechend dem Angebot an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
- AVENTRA kann verlangen, dass Fremdkosten vor einer verbindlichen Buchung vollständig bereitgestellt werden.
- Kundengelder für Künstler oder sonstige Fremdleistungen können entsprechend der vereinbarten Vertragsgestaltung zunächst an AVENTRA gezahlt und anschließend zur Begleichung der Fremdleistung eingesetzt werden. Eine rechtliche Treuhandverwaltung wird dadurch nicht begründet, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurde.
Künstlervermittlung
- Bei reiner Künstlervermittlung schuldet AVENTRA die ordnungsgemäße Vermittlung, nicht jedoch die persönliche Durchführung des Auftritts durch den Künstler.
- Kann ein Künstler insbesondere wegen Krankheit, höherer Gewalt oder aus anderen von AVENTRA nicht zu vertretenden Gründen nicht auftreten, bemüht sich AVENTRA im Rahmen des Zumutbaren um eine geeignete Ersatzlösung.
- Ein bestimmter Ersatzkünstler oder die erfolgreiche Ersatzbeschaffung wird nicht garantiert.
- Für die Künstlervermittlung kann AVENTRA gegenüber dem Auftraggeber eine im Angebot ausgewiesene Vermittlungsprovision verlangen.
Umgehungsschutz bei Vermittlungen
- Stellt AVENTRA im Rahmen eines Projekts erstmals den geschäftlichen Kontakt zu einem Künstler, Management oder Dienstleister her, darf dieser Kontakt nicht mit dem Ziel genutzt werden, die vereinbarte Vergütung von AVENTRA zu umgehen.
- Dies gilt für unmittelbar aus der Vermittlung hervorgehende Beauftragungen innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Vermittlung, soweit ein sachlicher Zusammenhang mit der Vermittlungsleistung besteht.
- Gesetzliche und vertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Änderungen und Zusatzleistungen
- Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Abstimmung zwischen AVENTRA und dem Auftraggeber.
- Änderungswünsche, zusätzliche Leistungen oder nachträglich entstehender Aufwand können zusätzlich berechnet werden.
- Werden nach Vertragsschluss zusätzliche behördliche, technische, sicherheitsbezogene oder locationbedingte Anforderungen bekannt, informiert AVENTRA den Auftraggeber über daraus resultierende wesentliche Mehrkosten, bevor diese ausgelöst werden, soweit nicht aus Sicherheitsgründen unverzüglich gehandelt werden muss.
- Nicht vorhersehbare Erhöhungen tatsächlich erforderlicher Fremdkosten können nach vorheriger Information weitergegeben werden, soweit dies rechtlich zulässig und dem Auftraggeber zumutbar ist.
Stornierung durch den Auftraggeber
Storniert der Auftraggeber einen bereits verbindlich erteilten Auftrag ohne von AVENTRA zu vertretenden Grund, kann AVENTRA unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen eine pauschalierte Entschädigung verlangen.
| Zeitpunkt der Stornierung | Pauschale |
|---|---|
| mehr als 180 Tage vor Veranstaltungsbeginn | 0 % |
| 180–90 Tage vorher | 25 % |
| 89–45 Tage vorher | 50 % |
| 44–30 Tage vorher | 75 % |
| 29–0 Tage vorher | 100 % |
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass AVENTRA kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
AVENTRA bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bereits entstandene, nicht mehr vermeidbare oder nicht erstattungsfähige Fremd- und Projektkosten können zusätzlich zu erstatten sein, soweit diese dem Auftraggeber vertraglich zuzurechnen sind und nicht bereits durch die Stornopauschale abgegolten werden.
Terminverschiebung
- Eine vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebung bedarf der Zustimmung von AVENTRA.
- AVENTRA ist nicht verpflichtet, einen Ersatztermin anzunehmen, wenn AVENTRA an diesem Termin nicht verfügbar ist.
- Kann keine einvernehmliche Verschiebung vereinbart werden, kann die Aufgabe des ursprünglichen Termins entsprechend den Stornierungsregelungen behandelt werden.
- Entstehende Umbuchungs- und Fremdkosten trägt der Auftraggeber, soweit er die Verschiebung veranlasst hat und die Kosten ihm rechtlich zuzurechnen sind.
Höhere Gewalt und wetterbedingte Ereignisse
- Können Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer nicht beherrschbarer Ereignisse nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, stimmen die Parteien zunächst über eine zumutbare Anpassung oder Verschiebung ab.
- Hierzu können insbesondere außergewöhnliche Wetterereignisse, behördliche Verbote, erhebliche Infrastruktur- oder Energieausfälle, Streiks, Naturereignisse, Krieg oder vergleichbare Ereignisse gehören.
- Bei einer wetterbedingten Verschiebung wird ein Ersatztermin nur vereinbart, wenn AVENTRA zu diesem Zeitpunkt verfügbar ist.
- Bereits entstandene Fremdkosten und Ansprüche Dritter werden nach der jeweiligen Vertragslage und den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Genehmigungen, GEMA und Versicherungen
- Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber für erforderliche Genehmigungen, Anzeigen, behördliche Voraussetzungen und sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen verantwortlich.
- AVENTRA kann deren Beantragung, Vorbereitung oder Koordination übernehmen, wenn dies ausdrücklich zum Leistungsumfang gehört.
- Gleiches gilt für Anmeldungen und Vergütungen gegenüber der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften.
- Der Auftraggeber ist grundsätzlich für notwendige Veranstalterhaftpflicht- und sonstige veranstaltungsbezogene Versicherungen verantwortlich, sofern AVENTRA nicht ausdrücklich mit deren Organisation beauftragt wurde.
Sicherheit
- Auftraggeber und AVENTRA stimmen erforderliche sicherheitsbezogene Maßnahmen im Rahmen des Projekts miteinander ab.
- Bei einer konkreten und unmittelbar drohenden Gefahr für Personen oder erhebliche Sachwerte darf AVENTRA erforderliche und verhältnismäßige Sofortmaßnahmen treffen, wenn eine vorherige Abstimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
- Dies kann insbesondere eine Unterbrechung, Anpassung oder erforderlichenfalls Beendigung einzelner Programmpunkte oder der Veranstaltung umfassen.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte an sämtlichen bereitgestellten Logos, Bildern, Videos, Musikstücken, Texten, Marken, Designs und sonstigen Materialien verfügt.
- Der Auftraggeber räumt AVENTRA die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Nutzungsrechte ein.
- Wird AVENTRA wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber AVENTRA im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen Dritter und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei.
Konzepte und geistiges Eigentum
- Von AVENTRA entwickelte Konzepte, Präsentationen, Gestaltungen, Planungsunterlagen, Dramaturgien, Texte, Designs und sonstige kreative Leistungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen geistiges Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers.
- Nutzungsrechte werden nur im vertraglich vereinbarten Umfang eingeräumt.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, steht die endgültige Einräumung vereinbarter Nutzungsrechte unter der Bedingung der vollständigen Zahlung.
- Nicht beauftragte Konzepte oder Entwürfe dürfen ohne vorherige Zustimmung insbesondere nicht umgesetzt, vervielfältigt, veröffentlicht, weitergegeben, bearbeitet oder durch Dritte realisiert werden.
- Bei schuldhaften Rechtsverletzungen behält sich AVENTRA die Prüfung und Geltendmachung gesetzlicher Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie weiterer rechtlicher Schritte vor.
Foto- und Videoproduktionen
- Beauftragt AVENTRA Fotografen, Videografen oder andere Kreativdienstleister, richten sich Umfang und Dauer der eingeräumten Nutzungsrechte nach dem jeweiligen Angebot.
- Eine Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Unbearbeitete Rohdateien, Projektdateien oder vergleichbare Produktionsdaten sind nicht geschuldet, sofern deren Herausgabe nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Rechte abgebildeter Personen und Rechte Dritter bleiben unberührt.
Referenznutzung durch AVENTRA
AVENTRA darf abgeschlossene Projekte unter Nennung des Projekts und des Auftraggebers in angemessenem Umfang als Referenz darstellen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Auftraggebers, Vertraulichkeitsvereinbarungen oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Kundenlogos, Fotos und Videos werden nur verwendet, soweit die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte vorliegen.
Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln ihnen im Zusammenhang mit dem Projekt zugänglich gemachte und als vertraulich erkennbare Geschäfts- und Projektinformationen vertraulich.
- Dies gilt nicht für bereits öffentlich bekannte, rechtmäßig von Dritten erlangte oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen offenzulegende Informationen.
- Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort, soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
Haftung
- AVENTRA haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von AVENTRA oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen.
- AVENTRA haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet AVENTRA nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen; soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen des Auftraggebers oder Dritter haftet AVENTRA nur nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen und soweit AVENTRA hierfür rechtlich verantwortlich ist.
Leistungsstörungen durch Dritte
Soweit AVENTRA lediglich eine Fremdleistung vermittelt und nicht selbst Vertragspartner dieser Leistung wird, haftet AVENTRA nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung durch den vermittelten Vertragspartner.
Eine Haftung für eigenes Verschulden von AVENTRA bleibt hiervon unberührt.
Verbraucher und Widerrufsrecht
- Verbrauchern stehen bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die gesetzlichen Verbraucherrechte zu.
- Soweit gesetzlich ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung.
- Diese AGB ersetzen eine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung nicht.
Verbraucherschlichtung
AVENTRA ist, soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen könnte.
- Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
- Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, wird Kronach als Gerichtsstand vereinbart.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags sollen in Textform per E-Mail dokumentiert werden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
- Vertragssprache ist Deutsch.